Förder- und Freundeskreis Sozialpraxis KIFA, Athen e.V.
§ 1 Name und Sitz
• Der Verein heißt Förder- und Freundeskreis Sozialpraxis KIFA, Athen e.V.
• Er hat seinen Sitz in Itzehoe
• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2016.
§ 2 Vereinszweck
Der Förder- und Freundeskreis Sozialpraxis KIFA, Athen e.V. mit Sitz in Itzehoe, Eckenerweg 14 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Insbesondere die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung nicht sozialversicherter Menschen in Griechenland durch die Sozialpraxis KIFA, Athen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Beschaffung von Mitteln durch den Einzug von Beitragen und das Sammeln von Spenden,
- das Durchführen von Veranstaltungen, z.B. Lesungen, Konzerte u.a. zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Gewinnung von Mitgliedern und Sammeln von Spenden,
- die Spenden bzw. Sachmittel z.B. Medikamente, werden der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts „Offener Ort für Kultur und soziale Solidarität – offene Stadt“ in Athen direkt durch Vereinsmitgliedern übergeben bzw. über dem Post- Transportweg, Banküberweisung zugeleitet. Die Verwendung der Sach- und Geldmittel sind ausschließlich für die Sozialpraxis KIFA zu verwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit
• Tod,
• Austritt
• Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist zum jeweiligen Monatsende unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung als höchstes Beschlussorgan
• der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse zur Satzungsänderung können nur mit Zweidrittelmehrheit der persönlich anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse zur Vereinsauflösung können nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 7 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
• Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wählbar ist jede natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied im Verein ist.
Ein Mitglied des Vorstandes scheidet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein aus dem Vorstand aus.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund / Ortsverband Itzehoe e.V., Markt 16 in Itzehoe, der es unmittelbar und ausschließlich für das Kinderhaus „Blauer Elefant“ zu verwenden hat.
§ 12 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Itzehoe, den 22. August 2015